Gesetze / Siebtes Buch Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Unfallversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 7. August 1996, BGBl. I S. 1254)
SGB VII§ 72 Beginn von Renten
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 89
Nach Gewicht
- BSG, 23.07.2015 – B 2 U 6/14 R(Gesetzliche Unfallversicherung - Auslegung: Verletztenrentenbeginn gem § 72 Abs 1 Nr 1 SGB 7 - Beendigung bzw Wegfall des Verletztengeldanspruchs: Änderung in der Höhe wegen beendeter Arbeitsunfähigkeit - ein Versicherungsfall - Mehrfachbeschäftigung - einheitlicher Verletztengeldanspruch - kein Ausschlussprinzip hinsichtlich einer Doppelleistung: zeitgleicher Bezug von Verletztenrente und geringerem Verletztengeld - Ungleichbehandlung der Versichertengruppe mit Mehrfachbeschäftigung gegenüber Versicherten mit einer Beschäftigung - Rentenberechnung bei Mehrfachbeschäftigung: JAV gem §§ 82 Abs 1 S 1, 87 SGB 7)Zitiert von 5
- LSG Baden-Württemberg, 31.03.2014 – L 1 U 4557/13
- LSG Sachsen-Anhalt, 21.07.2021 – L 6 U 85/19Zitiert von 1
- LSG Baden-Württemberg, 09.12.2010 – L 10 U 550/08
- BSG, 20.02.2001 – B 2 U 1/00 RZitiert von 15
- BSG, 20.08.2019 – B 2 U 7/18 R(Gesetzliche Unfallversicherung - Beginn des Anspruchs auf Verletztenrente: Ende des Verletztengeldanspruchs derselben Beschäftigung - Anspruch auf Verletztengeld - zugesprochene Altersrente vor Verletztengeldbewilligung - Verletztengeldanspruch auch bei vorhergehender geringfügiger Beschäftigung - Beendigungstatbestand des § 46 Abs 3 S 2 Nr 2 SGB 7 - Auslegung - Abgrenzung zu § 50 SGB 5 - kein Ausschlussprinzip - "Doppel"-Leistung)Zitiert von 7
Zuletzt entschieden
- LSG Bayern, 25.11.2025 – L 2 U 116/21
- LSG Thüringen, 30.10.2025 – L 1 U 565/22
- LSG Hessen, 31.01.2025 – L 9 U 18/19
89 Entscheidungen zu § 72 SGB VII →
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 72 SGB VII zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%207/72#abs-1 (1) Renten an Versicherte werden von dem Tag an gezahlt, der auf den Tag folgt, an dem
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%207/72#abs-2 (2) Renten an Hinterbliebene werden vom Todestag an gezahlt. Hinterbliebenenrenten, die auf Antrag geleistet werden, werden vom Beginn des Monats an gezahlt, der der Antragstellung folgt.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%207/72#abs-3 (3) Die Satzung kann bestimmen, daß für Unternehmer, ihre im Unternehmen mitarbeitenden Ehegatten oder mitarbeitenden Lebenspartner und für den Unternehmern im Versicherungsschutz Gleichgestellte Rente für die ersten 13 Wochen nach dem sich aus § 46 Abs. 1 ergebenden Zeitpunkt ganz oder teilweise nicht gezahlt wird. Die Rente beginnt spätestens am Tag nach Ablauf der 13. Woche, sofern Verletztengeld nicht zu zahlen ist.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%207/72#abs-4 (4) (weggefallen)