Gesetze / Siebtes Buch Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Unfallversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 7. August 1996, BGBl. I S. 1254)

SGB VII

§ 72 Beginn von Renten

Stand: 10.06.2019

SozialrechtBund89 Entscheidungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%207/72#abs-1 (1) Renten an Versicherte werden von dem Tag an gezahlt, der auf den Tag folgt, an dem

1.
der Anspruch auf Verletztengeld endet,
2.
der Versicherungsfall eingetreten ist, wenn kein Anspruch auf Verletztengeld entstanden ist.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%207/72#abs-2 (2) Renten an Hinterbliebene werden vom Todestag an gezahlt. Hinterbliebenenrenten, die auf Antrag geleistet werden, werden vom Beginn des Monats an gezahlt, der der Antragstellung folgt.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%207/72#abs-3 (3) Die Satzung kann bestimmen, daß für Unternehmer, ihre im Unternehmen mitarbeitenden Ehegatten oder mitarbeitenden Lebenspartner und für den Unternehmern im Versicherungsschutz Gleichgestellte Rente für die ersten 13 Wochen nach dem sich aus § 46 Abs. 1 ergebenden Zeitpunkt ganz oder teilweise nicht gezahlt wird. Die Rente beginnt spätestens am Tag nach Ablauf der 13. Woche, sofern Verletztengeld nicht zu zahlen ist.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%207/72#abs-4 (4) (weggefallen)

§ 71 § 73